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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 7 U 29/04
Rechtsgebiete: ZPO, MGV, HGB, BGB, GV


Vorschriften:

ZPO § 894 Abs. 1
MGV § 7 a
MGV § 16 g
MGV § 16 g Satz 4
MGV § 16 g Satz 5
HGB § 105 Abs. 3
HGB § 124 Abs. 1
HGB § 161 Abs. 1
HGB § 161 Abs. 2
HGB § 162 Abs. 1
HGB § 164
HGB § 171 Abs. 1
HGB § 248 Abs. 2
BGB § 732
BGB § 738 Abs. 1
GV § 3 Abs. 3
GV § 9 Abs. 1
GV § 9 Abs. 4
GV § 11 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 29/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 9.2.2005

Verkündet am 9.2.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

auf die mündliche Verhandlung am 12.1.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.1.2004 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.800 € abzuwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe:

I.

Die Beklagte zu 1. wurde mit notariellem Vertrag vom 24.10.1992 als Kommanditgesellschaft gegründet. Komplementärin der Beklagten zu 1. wurde die Beklagte zu 2.. Der Kläger war mit sechs weiteren natürlichen Personen Gründungsgesellschafter und Kommanditist der Beklagten zu 1.. Die Beklagte zu 1. wurde nach ihrer Gründung im Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 15.12.2001 kündigten die sieben Kommanditisten der Beklagten zu 1., darunter der Kläger, den Gesellschaftsvertrag vom 24.10.1992 zum 31.12.2001 aus wichtigem Grund. Als Gründe nannten der Kläger und die übrigen Kommanditisten die Unterlassung einer vereinbarten Mindestausschüttung in den vergangenen Jahren, die vertragswidrige Zahlung von 0,15 DM/kg durch die Beklagte zu 1. an die Beklagte zu 2. und die wirtschaftliche Erfolglosigkeit der Beklagten zu 1. (Bl. 23, 24 d.A.).

Die Beklagte zu 1. bestätigte mit Schreiben vom 31.12.2001 die Kündigung und teilte mit, dass sie die Kündigungsgründe nicht anerkenne, jedoch das Ausscheiden der Kommanditisten akzeptiere (Bl. 78 d.A.).

Mit der Klageschrift hat der Kläger die Anträge angekündigt,

1. festzustellen, dass,

a. der Kläger auf Grund seiner Kündigungserklärung vom 15.12.2001 aus der A...Agrar GmbH & Co. KG Milchproduktion wirksam zum 31.12.2001 ausgeschieden ist,

b. die Beklagten verpflichtet sind, die Übertragung einer Milchreferenzmenge von 354.010 kg an den Kläger zuzustimmen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 73.500 DM nebst 8 % Zinsen auf im Einzelnen geltend gemachte Teilbeträge zu zahlen.

Die Beklagten erkannten den Antrag zu 1. a. mit der Klageerwiderung vom 21.5.2002 an. Daraufhin hat das Landgericht im schriftlichen Vorverfahren am 13.6.2002 ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, mit dem es dem Antrag zu 1. a. entsprochen hat. Das Urteil ist dem Kläger am 23.7.2002 zugestellt worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9.12.2003 hat der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, der Übertragung einer Milchreferenzmenge von 354.010 kg an ihn zuzustimmen,

hilfsweise,

ihm eine angemessene Abfindung für sein Ausscheiden als Kommanditist aus der Beklagten zu 1. in Höhe von 168.332,62 € zu zahlen und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 37.579,95 € nebst 8 % Zinsen aus im Einzelnen bezifferten Teilbeträgen zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Teilurteil vom 20.1.2004 hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, als sie auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung zur Übertragung einer Milchreferenzmenge von 354.010 kg an den Kläger gerichtet ist. Das Landgericht hat den Anspruch auf Zustimmung zur Rückübertragung der Milchreferenzmenge verneint, weil diese der Beklagten zu 1. nicht lediglich zur Nutzung überlassen, sondern zu Eigentum übertragen worden sei (Bl. 327 ff. d.A.).

Das Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am 23.1.2004 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 19.2.2004 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.5.2004 am 21.5.2004 begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teilanspruch weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe den Sachverhalt falsch festgestellt und falsche rechtliche Folgerungen gezogen. Außerdem trägt er - ausdrücklich neu - vor, auf Veranlassung der Beklagten hätten die Kommanditisten der Beklagten zu 1. am 1.10.2002 zum Handelsregister angemeldet, dass sie durch Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden und die Gesellschaft aufgelöst sei und das Geschäft von der persönlich haftenden Gesellschafterin übernommen werde.

Der Kläger beantragt,

1. das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 20.1.2004 abzuändern und die Beklagte zu 2. zu verurteilen, der Übertragung einer Milchreferenzmenge von 354.010 kg an den Kläger zuzustimmen,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Beklagten haben den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.1.2005 zu den Akten gereicht.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Teilklage, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu 2. zu verpflichten, der Übertragung einer Milchreferenzmenge von 354.010 kg an den Kläger zuzustimmen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Bedenken zur Zulässigkeit des Klagebegehrens könnten allenfalls bezüglich der Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. bestehen, nachdem alle Kommanditisten der Beklagten zu 1. den Gesellschaftsvertrag vom 24.10.1992 zum 31.12.2001 gekündigt haben und die Beklagte zu 1. hierauf erklärte, sie akzeptiere das Ausscheiden der Kommanditisten. Die Beklagte zu 1. ist deshalb seit dem 31.12.2001 erloschen, siehe unten 2. b. (b).

Da die Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 1. durch das angefochtene Urteil nicht Gegenstand der Berufung ist, kommt es auf diese Zulässigkeitsbedenken jedoch nicht an.

Die Antragstellung des Klägers, die Gegenstand des Berufungsantrages ist, also der Antrag auf Zustimmung der Beklagten zu 2. zur Übertragung einer Milchreferenzmenge von 354.010 kg, begegnet keinen Bedenken. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachten vollstreckungsrechtlichen Probleme stellen sich bereits deshalb nicht, weil es sich um die Abgabe einer Willenserklärung handelt, die gemäß § 894 Abs. 1 ZPO als abgegeben gilt, soweit das hierauf gerichtete Urteil Rechtskraft erlangt hat.

2.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit der Berufung weiterhin verfolgte Zustimmungserklärung der Beklagten zu 2. zur Übertragung der Milchreferenzmenge von 354.010 kg auf den Kläger.

a.

Der Antrag ist allerdings nicht bereits deshalb unbegründet, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist.

Die streitbefangene Milchreferenzmenge ist zwar Gegenstand der Bescheinigungen des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes ... vom 18.12.1992 - die unter anderem die vom Kläger der Beklagten zu 1. zur Verfügung gestellte Referenzmenge von 300.000 kg zum Gegenstand hat - und vom 1.2.1993 - mit der der Beklagten zu 1. aus der Landesreserve eine weitere Milchquote von 491.000 kg zugeteilt wurde -. Gleichwohl bedarf die vom Kläger angestrebte Rückgewähr der Nutzung der von ihm eingebrachten Teilreferenzmenge sowie eines Bruchteils der der Beklagten zu 1. überdies zugewiesenen Reverenzmenge aus der Landesreserve der Mitwirkung der Beklagten zu 2. als der - allein, siehe unten 2. b.(a) - verfügungsbefugten Inhaberin der Referenzmengen bzw. der sich daraus ergebenden Milchquote. Die Übertragung von Milchreferenzmengen nach der Milchgarantiemengenverordnung (MGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.7.1992 (BGBl. I, 1323 ff.) erfordert zwar eine Entscheidung der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle, für das Land ... also des vorgenannten Ministeriums. Dennoch stellt sich die Übertragung (vorläufiger) Milchreferenzmengen als Rechtsgeschäft zwischen Personen des Privatrechts dar. Die Bescheinigung des oben genannten Ministeriums ist lediglich die Wirksamkeitsvoraussetzung für das privatrechtliche Rechtsgeschäft. Diese Rechtsauffassung findet eine Bestätigung in § 16 g Sätze 4 und 5 MGV. Sie lauten: "Die Übertragung vorläufiger Referenzmengen kann nur innerhalb des von Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn sie von der zuständigen Landesstelle bescheinigt worden ist".

b.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2. jedoch keinen Anspruch auf Übertragung einer Milchreferenzmenge von 354.010 kg.

Als Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden Rückgabeanspruch kommen hier §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit §§ 732, 738 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach sind die verbleibenden Gesellschafter dem ausgeschiedenen Gesellschafter gegenüber im Rahmen einer Auseinandersetzung bei Ausscheiden verpflichtet, Gegenstände, die der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, an diesen zurückzugeben.

(a)

Der Kläger ist aus der Gesellschaft der Beklagten zu 1. zum 31.12.2001 ausgeschieden. Das ist durch das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 13.6.2002 rechtskräftig festgestellt worden.

(b)

Die Beklagte zu 2. ist hinsichtlich eines Auseinandersetzungsanspruches des Klägers entsprechend § 738 Abs. 1 BGB auch passivlegitimiert. Zwar richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters grundsätzlich gegen die verbleibenden Gesellschafter als Gesamthandgemeinschaft, die für den Bereich der Handelsgesellschaft unter ihrer Firma in Anspruch genommen werden kann, § 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Gleichwohl ist hier nicht die Beklagte zu 1. als Gesellschaft, aus der der Kläger ausgeschieden ist, in Anspruch zu nehmen. Diese ist vielmehr zum 31.12.2001 erloschen.

Ursache für das Erlöschen der Beklagten zu 1. ist die Kündigung des Klägers und der übrigen Kommanditisten gemäß gemeinsamer schriftlicher Kündigungserklärung vom 15.12.2001, gerichtet an die Beklagte zu 1.. Die Kündigung ist wirksam.

Zwar sieht § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. vom 24.10.1992 (nachfolgend GV) vor, dass der Gesellschaftsvertrag zunächst für eine Zeit von fünfzehn Jahren unkündbar abgeschlossen worden ist. Die Kommanditisten haben mit ihrer Kündigung vom 15.12.2001 allerdings geltend gemacht, die Kündigung erfolge aus wichtigem Grund und die aus ihrer Sicht gegebenen Gründe genannt.

Bereits vor dem Hintergrund der langfristigen Bindung der Gesellschafter durch § 9 Abs. 1 GV wird man den Gesellschaftern der Beklagten zu 1. ein Recht zur außerordentlichen Kündigung einräumen müssen, und zwar auch dann, wenn ein Recht zur außerordentlichen Kündigung im Gesellschaftsvertrag selbst nicht vorgesehen ist (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 131, Rn. 23). Diese Rechtsfrage bedarf jedoch keiner Stellungnahme, da die Parteien darüber streiten, ob ein oder mehrere wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Auch dieser Streit bedarf keiner Entscheidung. Würde man ein Recht zur außerordentlichen Kündigung verneinen oder einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung der Kommanditisten nicht feststellen, so wäre die von allen Kommanditisten unter Hinweis auf vermeintlich wichtige Gründe ausgesprochene Kündigung jedenfalls als ordentliche Kündigung auszulegen und als solche zum 31.12.2001 wirksam. Es kann angenommen werden, dass die Kommanditisten sich - wie in der Kündigungserklärung angegeben - in jedem Falle kurzfristig von der Gesellschaft der Beklagten zu 1. lösen wollten. Diese Absicht ist von der einzig weiteren Gesellschafterin der Beklagten zu 1., der Beklagten zu 2., akzeptiert worden. Die Akzeptanz der Kündigungserklärung als solcher ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 1. vom 31.12.2001, das als Anlage B 2 zu den Akten gereicht wurde. Dort macht die Beklagte zu 1. zwar geltend, sie erkenne die Kündigungsgründe nicht an, erklärt jedoch zugleich, dass sie das Ausscheiden des angesprochenen Gesellschafters akzeptiere. Die von der Beklagten zu 1. gewählte Formulierung der Akzeptanz des Ausscheidens ist dahingehend auszulegen, dass die Kündigung der Kommanditisten akzeptiert wurde. Die von der Beklagten zu 1. gewählte Formulierung korrespondiert mit dem Gesellschaftsvertrag. Nach § 9 Abs. 4 GV führt die Kündigung eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, vielmehr scheidet der Kündigende mit Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft aus. Das als Anlage B 2 in Kopie zu den Akten gereichte Schreiben richtet sich zwar nur an einen Mitgesellschafter des Klägers. Unstreitig sind jedoch alle Kommanditisten mit gleichlautendem Schreiben anlässlich der Kündigung vom 15.12.2001 angeschrieben worden.

Mit der schriftlichen Akzeptanz der Kündigungen der Kommanditisten vom 15.12.2001 haben die Parteien des Gesellschaftsvertrages diesen hinsichtlich der Regelung in § 9 Abs. 1 GV einvernehmlich geändert. Sie haben vereinbart, dass die Kündigung der Kommanditisten zum 31.12.2001 möglich und wirksam sein soll. Diese Änderung entspricht auch der mit § 11 Satz 3 GV vorgesehenen Schriftform. Sowohl die Kündigungen der Kommanditisten vom 15.12.2001 als auch die Erklärungen der Beklagten zu 1. gegenüber den Kommanditisten vom 31.12.2001 sind schriftlich gefasst, sodass der Schriftform genügt wird. Allerdings ist das Schreiben der Beklagten zu 1. vom 31.12.2001 vordergründig eine Erklärung der Beklagten zu 1. als der gekündigten Gesellschaft und nicht der Komplementärin, wie es von der Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erklärung der Beklagten zu 1. von der geschäftsführenden Komplementärin, der Beklagten zu 2., bzw. deren Geschäftsführerin abgegeben wurde. Deshalb ist davon auszugehen, dass die mit dem Schreiben der Beklagten zu 1. vom 31.12.2001 an die Kommanditisten zum Ausdruck kommende Willensbildung der der Beklagten zu 2. als Komplementärin entspricht.

Die Kündigung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. durch die Kommanditisten zum 31.12.2001 führt nach § 9 Abs. 4 GV nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden der Kommanditisten. Diese gesellschaftsvertragliche Regelung mag nach ihrem Wortlaut auf die Kündigung eines einzelnen Gesellschafters und dessen Folge für das Schicksal der Gesellschaft gerichtet sein. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die Regelung für den Fall der Kündigung der Mehrzahl der Kommanditisten keine Geltung haben soll. Die Regelung könnte im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1. lediglich über eine Komplementärin verfügte, schon unter dem Gesichtspunkt des § 164 HGB - Ausschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung - keine Geltung erlangen, wenn die Beklagte zu 2. als Komplementärin gekündigt hätte. Dieser Fall liegt jedoch nicht vor. Vielmehr ist von einem Ausscheiden aller Kommanditisten auszugehen. In entsprechender Anwendung des § 738 Abs. 1 BGB ist das Gesellschaftsvermögen der Beklagten zu 1. deshalb der Beklagten zu 2. als der allein verbleibenden Gesellschafterin zugewachsen. Die Beklagte zu 1. ist mithin zum 31.12.2001 erloschen und steht dem Kläger für einen Auseinandersetzungsanspruch entsprechend § 738 Abs. 1 BGB nicht zur Verfügung.

(c)

Ein Rückgabeanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. bezüglich der streitbefangenen Milchreferenzmenge besteht indessen nicht, weil es sich bei der seinerzeit auf die Beklagte zu 1. gemäß § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. vom 24.10.1992 übertragenen vorläufigen Milchreferenzmenge nicht um ein der Beklagten zu 1. lediglich zur Nutzung überlassenes Recht handelte. Insofern ist den Rechtsausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu folgen. Insbesondere ist die Auslegung des Gesellschaftsvertrages (Bl. 6 des Urteils, 1. Abs.) nicht zu beanstanden.

Soweit die gesellschaftsvertraglichen Regelungen dort differenzierend gewürdigt werden, liegt hierin keine unbillige Überinterpretation der verwendeten Formulierungen. Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1. vom 24.10.1992 ist von einem Notar beurkundet worden, sodass angenommen werden muss, dass dieser die vom Landgericht herangezogenen Formulierungen in dem Vertragstext bewusst entsprechend gewählt und den Parteien des Gesellschaftsvertrages erläutert hat.

Gegen eine Überlassung der vorläufigen Milchreferenzmenge an die Beklagte zu 1. lediglich zur Nutzung spricht überdies § 16 g MGV. Zwar mag sich gerade - wie vom Landgericht herausgearbeitet - aus dieser Bestimmung ergeben, dass die Übertragung einer vorläufigen Milchreferenzmenge auch in Gestalt einer Nutzungsüberlassung denkbar ist und deshalb das Tatbestandsmerkmal der Übertragung der vorläufigen Referenzmenge einer Nutzungsüberlassung nicht schon begrifflich entgegensteht. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 16 g MGV ausdrücklich regelt, dass die zeitweilige Überlassung vorläufiger Referenzmengen zur Nutzung nach § 7 a MGV in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ausgeschlossen ist. Da nicht angenommen werden kann, dass die Parteien des Gesellschaftsvertrages bei Abschluss desselben vor einem Notar eine rechtlich nicht zulässige Regelung treffen wollten, führt dies zu der Annahme einer Übertragung der vorläufigen Referenzmenge unter Änderung der Inhaberschaft an diesem Recht und nicht lediglich zur Annahme der Überlassung der vorläufigen Referenzmenge zur Nutzung.

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Aspekt einer Vergütung des lediglich zur Nutzung überlassenen Rechts. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Zahlung an die Gesellschafter gemäß Anlage zum Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1. vom 18.11.1992 als Entgelt für die Überlassung der Nutzung der vorläufigen Referenzmenge anzusehen sei, erscheint dies nicht zwingend. Die entsprechende Anlage sah unter Ziffer 2. eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung, nicht über die Vergütung für eine Überlassung der Nutzung von vorläufigen Referenzmengen vor (Bl. 111 d.A.). Wollte man gleichwohl einen Vergütungscharakter dieser Regelung zur Gewinnverteilung annehmen, könnte sie ebenso ein Entgelt für die Übertragung der vorläufigen Referenzmengen zum Gegenstand haben.

Auch die fehlende Bilanzierung der Referenzmengen ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Gesellschafter der Beklagten zu 1. keinen Übergang des Rechts aus den ihnen zugewiesenen vorläufigen Referenzmengen auf die Beklagte zu 1. wollten. Dieser fehlenden Bilanzierung kommt keine hinreichende Indizwirkung für eine lediglich auf einer Nutzungsüberlassung zugunsten der Beklagten zu 1. gerichtete Willensbildung ihrer Gesellschafter zu. Gegen diese Indizwirkung steht bereits das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB. Danach dürfen in der Bilanz für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, Aktivposten nicht angesetzt werden. Selbst wenn es rechtliche Gründe dafür geben sollte, dass das zitierte Bilanzierungsverbot auf die streitbefangenen vorläufigen Referenzmengen nicht zur Anwendung kommt, kann die fehlende Bilanzierung jedenfalls darauf zurückzuführen sein, dass bei der Erstellung der vom Kläger zitierten Bilanzen der Beklagten zu 1. von der Maßgeblichkeit des § 248 Abs. 2 HGB ausgegangen wurde. Des Weiteren steht gegen die vom Kläger geltend gemachte Indizwirkung der fehlenden Bilanzierung der vorläufigen Milchreferenzmengen in Bilanzen der Beklagten zu 1., dass der Kläger nicht gleichzeitig geltend macht, dass die Kommanditisten oder die Beklagte zu 2. die vermeintlich nur zur Nutzung überlassenen Milchreferenzmengen oder -quoten ihrerseits bilanziert haben. Selbst wenn die Kommanditisten nicht bilanzierungspflichtig gewesen sein sollten, so war jedoch zumindest die Beklagte zu 2. als Handelsgesellschaft bilanzpflichtig. Überdies steht der vom Kläger geltend gemachten Indizwirkung entgegen, dass seinem Vortrag zufolge in den Bilanzen der Beklagten zu 1. auch die dieser von der Landesstelle aus der Landesreserve zugewiesene vorläufige Referenzmenge von 491.000 kg nicht aktiviert worden ist.

Einer Übertragung der zunächst dem Kläger zugewiesenen vorläufigen Referenzmenge auf die Beklagte zu 1. anstelle einer bloßen Nutzungsüberlassung steht ferner nicht entgegen, dass die Referenzmenge - insofern ist dem Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wohl zu folgen - nicht einlagefähig im Sinne der §§ 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 HGB ist. Nach § 3 3. Abs. des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1. haben die Kommanditisten, darunter der Kläger, jeweils eine Bareinlage von 1.000 DM übernommen.

Die entsprechend ausgewiesenen Einlagen der sieben Kommanditisten der Beklagten zu 1. werden nach ihrer Nennung in der zitierten Satzungsregelung ausdrücklich wie folgt erläutert: "Diese Anlagen der Kommanditisten sind zugleich deren Haftungssumme. Die Kommanditisten leisten ihre Einlagen in Geld;......".

Sodann wird in der zitierten Satzungsregelung weiter festgelegt, dass die Gesellschafter "darüber hinaus folgende Sacheinlagen" leisten. In der Folge wird dann die Pflicht aller Gesellschafter einschließlich der Beklagten zu 2. begründet, vorläufige Referenzmengen an die "Firma" zu "leisten".

Die Abgrenzung der Einlagen in Geld durch die Feststellung, dass diese Einlagen der Haftungssumme der Kommanditisten entsprechen, macht deutlich, dass die Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 HGB nur mit diesen Bareinlagen haften wollten. Deshalb kommt es hinsichtlich der überdies gemäß Satzung einzubringenden Sacheinlagen nicht auf ihre gesellschaftsrechtliche Einlagefähigkeit an. Unabhängig davon sind die Gesellschafter der Beklagten zu 1. jedoch in der Lage gewesen, der Beklagten zu 1. weitere Gegenstände und Rechte zu übertragen. Es ist nicht zu erkennen, dass ihnen entsprechende Beiträge zum Gesellschaftsvermögen der Beklagten zu 1. rechtlich verwehrt gewesen wären oder nur in Gestalt einer Nutzungsüberlassung hätten erbracht werden können.

(d)

Hinsichtlich der der Beklagten mit Bescheinigung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes ...vom 1.2.1993 zugewiesenen weiteren Milchquote von 491.000 kg ist mit dem Landgericht kein Anspruch des Klägers auf Übertragung eines Anteils von 54.010 kg zu erkennen. Die Berufung tritt der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit auch nicht entgegen.

3.

Dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt/Oder kann nicht entsprochen werden.

Das Teilurteil des Landgerichts ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft ergangen, weil mit ihm lediglich über den Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung der streitbefangenen Milchreferenzmenge, nicht aber über den hilfsweise geltend gemachten Abfindungsanspruch entschieden wurde.

Die Antragstellung des Klägers stellt sich als eventuelle Klagehäufung dar. Unter dieser Voraussetzung bestehen keine Bedenken, wenn das erstinstanzlich erkennende Gericht unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zunächst die Rechtsfrage eines Rückübertragungsanspruches bezüglich der streitigen Milchreferenzmenge prüft und seine Entscheidung in Gestalt eines Teilurteils zur rechtlichen Überprüfung stellt, bevor es sich dem hilfsweise geltend gemachten Abfindungsanspruch zuwendet. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Klärung eines eventuellen Abfindungsanspruches, jedenfalls nach der Rechtsauffassung des Klägers, eine Beweisaufnahme mit dem Gegenstand der Ermittlung der Höhe eines Abfindungsguthabend erforderlich machen könnte. Der Senat folgt mit dieser Wertung höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1971, 1316; BGH NJW 1995, 2361).

Im Übrigen besteht aus den vorstehend zu 2. ausgeführten Rechtsgründen kein Anlass, das angefochtene Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen.

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 (bezüglich der Beklagten zu 1.), 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 2 ZPO sieht der Senat nicht.

5.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.1.2005 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Ende der Entscheidung

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